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Hinweise für getrennte Eltern

Auskunftsrecht und Informationspflicht für Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge haben beide Elternteile das Recht, in gleicher Weise über ihr Kind informiert zu werden. In der Regel handelt jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZGB). Solange die Schule davon ausgehen kann, reicht es, lediglich einen Elternteil zu informieren.

Trotzdem kann jeder Elternteil verlangen, über grundsätzliche, bedeutende Fragen zum Geschehen in der Schule oder Klasse und spezifischen Informationen zu ihrem Kind separat informiert zu werden. Ein einmaliges Begehren reicht, um zukünftig regelmässig informiert zu werden.

Bei mitwirkungsbedürftigen Entscheiden (z.B. Schullaufbahnentscheiden) werden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn möglich, immer beide einbezogen.


Auskunftsrecht und Informationspflicht für Eltern ohne elterliche Sorge

Eltern ohne elterliche Sorge haben das Recht, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt zu werden (vgl. Art. 275a ZGB). Die Schule hört den nichtsorgeberechtigten Elternteil vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, an. Eltern ohne elterliche Sorge haben somit ein Mitsprache-, aber kein Mitentscheidungsrecht.

Es besteht keine aktive Informationspflicht. Die Schule informiert auf Verlangen den nicht sorgeberechtigten Elternteil über Leistung, Verhalten und Entwicklung des Kindes im Rahmen der Schule. Es genügt ein einmaliges Begehren, um regelmässig Informationen zu erhalten. Erzieherische Fragen und Auskünfte über die familiären Verhältnisse sind davon ausgenommen.

Das Auskunftsrecht kann durch gerichtliche oder vormundschaftliche Anordnungen eingeschränkt werden (Art. 275a Absatz 3 in Verbindung mit Art. 274 ZGB). Es ist Sache des sorgeberechtigten Elternteils, die Schule über allfällige Einschränkungen zu orientieren. Die Schule darf nur dann einen Elternteil nicht mehr informieren, wenn ein entsprechender Entscheid eines Gerichts oder der KESB vorliegt.