Lehrplan 21
Beurteilung Grundlage für die Beurteilung von Schülerinnen und Schülern bilden die Direktionsverordnung (DVBS) über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule vom 6.3.2018" und der "Lehrplan 21 für den Kanton Bern". Wir haben am OSZ Wattenwil Vereinbarungen getroffen und die Schulkommission darüber informiert. Für weitere Informationen bieten sich Ihnen folgende Möglichkeiten: Die Informationsbroschüre der BKD "Beurteilung in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I der Volksschule", die Webseite der BKD oder ein Gespräch mit der Klassenlehrkraft oder der Schulleitung.
FLUT Art. 3 Am OSZW beurteilen wir nach den Grundsätzen von FLUT. Dies bedeutet, dass wir förderorientiert, lernzielorientiert, umfassend und transparent beurteilen.
Funktionen der Beurteilung Art.4-6 Die Schülerinnen- und Schülerbeurteilung erfüllt folgende Funktionen: Beurteilung und Begleitung des Lernprozesses, Beurteilung des Leistungsstandes und eine Selbstbeurteilung. Das OSZW verwendet die von der Bildungs- und Kulturdirektion BKD zur Verfügung gestellten Dokumente.
Kompetenzorientierte Beurteilungen Art. 18 Lehrplan 21 AHB5.2.3 Die Schülerinnen und Schüler erhalten prozessbegleitende (formative), bilanzierende (summative) und bei Schullaufbahnentscheiden (G1, FMS, WMS, IMS, BMS) prognostische Rückmeldung. Die summative Beurteilung wird am Ende des Schuljahres im Beurteilungsbericht in der Dokumentenmappe festgehalten. Sie umfasst folgende drei Beurteilungsgegenstände: Produkt, Lernkontrolle und Lernprozess. Die Beurteilung des Lernprozesses hat anteilmässig das kleinste Gewicht. Die Beurteilungsgegenstände Produkt und Lernkontrollen werden ausgewogen gewichtet. Lernprozesse, Lernzielkontrollen und Produkte werden am OSZW mit einer Note oder mit Worten bewertet. |
Dokumentenmappe Jeweils am Ende des Schuljahres wird anhand des Beurteilungsberichts und des Portfolios die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler den Eltern/Erziehungsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. |
Schullaufbahnentscheide Die Schulleitung trifft die Schullaufbahnentscheide. Dies betrifft: Die Zuweisung zu einem Schultyp der Sekundarstufe I, integrale Stufenwechsel sowie Niveauwechsel in einem der Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik, die Zuweisung zum Spezialunterricht oder in eine besondere Klasse, die Arbeit mit individuellen Lernzielen, die Wiederholung oder das überspringen eines Schuljahres, die Übertritte in weiterführende Schulen der Sekundarstufe II. Die Schulkommission wird darüber informiert. Schullaufbahnentscheide werden in der Regel auf das Ende des Schuljahres getroffen. Sie können aber, wenn es nötig und sinnvoll ist, für einzelne Schülerinnen und Schüler individuell jederzeit getroffen werden. Erreicht die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahres die Promotionsbedingungen nicht, so wechselt sie oder er in einen tieferen Schultyp oder wiederholt das letzte Schuljahr desselben Schultyps. Dies gilt auch für einzelne Niveaufächer, allerdings ohne Wiederholungsmöglichkeit. Für Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium oder eine andere weiterführende Schule besuchen wollen, erfolgen die Schullaufbahnentscheide (prognostische Beurteilung) Mitte des 8. bzw. 9. Schuljahres. |
Fächerangebot Die Gliederung in Fachbereiche, Module, überfachliehe Kompetenzen und Bildung für Nachhaltige Entwicklung legt die Grobstruktur des Unterrichts fest. Die einzelnen Teile werden dabei eng miteinander verknüpft. Das Fächerangebot im Zyklus 3 auf der Sekundarstufe I lässt sich grob in die beiden Teile obligatorischer und fakultativer Unterricht inklusive Angebot der Schule unterteilen. Obligatorischer Bereich Vom 1. - 7. Schuljahr lernen die Schüler das textile und technische Gestalten zu gleichen Teilen kennen. In der 8. Klasse setzen die Schüler für zwei Jahre ihren Schwerpunkt für den einen oder anderen Bereich. Wem dies zu einseitig ist, dem sei das Fakultativ-Angebot des anderen Bereiches empfohlen. Das Unterrichtsgefäss IVE im 8. und 9. Schuljahr ermöglicht es Schüler:innen in verschienden Fachbereichen indviduelle Schwerpunkte zur Vertiefung von Grundansprüchen sowie zur Erweiterung der Kompetenzen zu setzen. Die IVE dient so ebenfalls der Vorbereitung auf das zukünftige Berufsfeld oder auf den übertritt in eine weiterführende Schule der Sekundarstufe II. Dabei sollen die Schüler in vermehrtem Masse Verantwortung für ihr Lernen übernehmen. Diese Lektionen können klassenübergreifend oder aber auch gemischt (Sek-/Real-Niveau in einer Gruppe) durchgeführt werden.
Flexibiliserung 9. Schuljahr
Wer für ein Angebot der Schule angemeldet ist, verpflichtet sich zu einer regelmässigen und aktiven Teilnahme. Ein Austritt ist nur auf Ende des Kurses möglich. Über den Austritt während des Kurses auf Gesuch hin entscheidet die Schulleitung.
Italienisch
Die Schulleitung kann Abweichungen von der maximalen wöchentlichen Unterrichtszeit oder gar Kompensationen des obligatorischen Unterrichts in Einzelfällen genehmigen. |
Hausaufgaben Die zeitliche Vorgabe beträgt 1.5 Stunden pro Woche. Die Hausaufgaben dienen vor allem der Vor- und Nachbereitung von Arbeiten und sollen selbständig erledigt werden können. Das Klassenteam koordiniert die Hausaufgaben. Am Elternabend in der 7. Klasse orientiert die Schule die Eltern/Erziehungsbeauftragten über die Hausaufgabenpraxis und klärt die gegenseitigen Erwartungen. |
Lektionenzahl Im Zyklus 3 gilt für die maximale wöchentliche Unterrichtszeit der Schüler:innen ein Richtwert von 38 Lektionen. Der obligatorische Unterricht beträgt im Zyklus 3 in allen drei Schuljahren je 35 Lektionen. |
Partnerschule der Pädagogischen Hochschule Bern Wir sind Partnerschule der Pädagogischen Hochschule Bern PHBern. Das bedeutet, einige unserer Lehrkräfte bilden angehende Oberstufenlehrkräfte (sog. Praktikantinnen und Praktikanten) im praktischen Bereich aus. Unter Aufsicht der Praktikumslehrperson unterrichten die Studierenden das Pensum der angestellten Lehrkraft. Neben der Ausbildung von zukünftigen Lehrpersonen profitieren auch wir von den Praktika. Unsere Lehrpersonen setzen sich noch intensiver mit dem Thema auseinander: Was ist eine gute Schule und was ist guter Unterricht?
Lehrpersonen mit erweitertem Auftrag sind: |
Promotion Es gelten die Promotionsbestimmungen Wiederholung Art. 52 - 58 ff. Eine Sekundarschülerin oder ein Sekundarschüler wird für das nächste Schuljahr promoviert, wenn er oder sie in höchstens drei aller obligatorischen Fächer eine Note unter 4 (ungenügende Note) erreicht. Dabei darf höchstens eines der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik betroffen sein. Erreicht eine Realschülerin oder ein Realschüler im Beurteilungsbericht in der Mehrheit aller Fächer eine Note unter 4, so wiederholt sie oder er die letzten beiden Semester. Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in den höheren Schultyp, wenn die begründete Annahme besteht, dass er oder sie den höheren Anforderungen zu genügen vermag. Schülerinnen und Schüler des Realschultyps können das 7. Schuljahr im Sekundarschultyp wiederholen, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie den erhöhten Anforderungen zu genügen vermögen. Die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. |
Standortgespräch Die Klassenlehrkräfte führen mit den Eltern/Erziehungsbeauftragten und der Schülerin oder dem Schüler jährlich das Standortgespräch durch. Dieses findet meistens in den Monaten Januar/Februar statt (in begründeteten Fällen ist auch ein anderer Zeitpunkt möglich). Die Durchführung und allfällige Absprachen werden dabei in einem Protokoll festgehalten. Während des Semesters nehmen Eltern/Erziehungsbeauftragte und Lehrpersonen gegenseitig Kontakt auf, wenn Beobachtungen zur Leistung und/oder den personalen Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen dies nötig machen. Weitere Kontakte zur gegenseitigen Information sind möglich.
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Übertritt Gym 1 Mit dem Übertritt in den Gym 1 sowohl nach der 8. Klasse wie auch nach der 9. Klasse endet die Verantwortlichkeit des OSZW. Der Gym 1 gilt noch als letztes Volksschuljahr. Leistungen, welche der Kanton für Schüler:innen an einer Volksschule vorsieht (z.B. Schulzahnuntersuchungen, Unentgeltlichkeit des Transportes, ...) gelten also auch für die Schüler:innen des Gym 1. Die Eltern/Erziehungsbeauftragten können diese Leistungen bei ihrer Wohnsitzgemeinde geltend machen. |